Betrieb bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen seit Montag wieder möglich

Seit Montag ist in Nordrhein-Westfalen der Betrieb bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter strengen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben wieder möglich.
Dazu zählen etwa Museen und Galerien oder Zoologische Gärten und Garten- und Landschaftsparks. Spielplätze sollen in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden nach entsprechender Vorbereitung von den Kommunen ab Donnerstag (7. Mai) wieder geöffnet werden können, zeitgleich zur Wiederaufnahme des Unterrichts für die 4. Klassen in den Grundschulen. Nordrhein-Westfalen setzt damit die gemeinsamen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel um, festgeschrieben in der aktualisierten Coronaschutzverordnung des Landes. Die Änderungen treten – mit Ausnahme der Spielplätze – zum 4. Mai 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 10. Mai 2020.

Ministerpräsident Armin Laschet: „Nach den notwendigen Einschränkungen der vergangenen Wochen sind die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 30. April der nächste Schritt in eine verantwortungsvolle Normalität. Die guten Zahlen zur Entwicklung der Infektionen in Nordrhein-Westfalen machen Hoffnung, dass bald weitere Öffnungen möglich sein werden. Mit Schutz und Abstand so wenige Einschränkungen wie nötig und so viel Entfaltung wie möglich – daran arbeiten wir mit den Städten und Gemeinden im ganzen Land. Bei unserem heutigen gemeinsamen Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden haben wir uns eng zu der Umsetzung der gestrigen Beschlüsse und zum weiteren Vorgehen im Bereich Schule und Frühkindliche Bildung abgestimmt.”

Neben Ministerpräsident Armin Laschet und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann nahmen am 2. Kommunal-Videogipfel der stellvertretende Ministerpräsident und Familienminister Dr. Joachim Stamp, Schulministerin Yvonne Gebauer und Kommunalministerin Ina Scharrenbach teil.
Familienminister Joachim Stamp: „Die Öffnung der Spielplatze ist ein kleiner, aber wichtiger Schritt für unsere Kinder und die Familien. Kinder brauchen die Möglichkeit zu toben und mit Gleichaltrigen spielen zu können. Deshalb freue ich mich, dass wir uns mit dieser Forderung bundesweit durchsetzen konnten.“

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann appelliert: „Gerade für die Betreiber, die nach den seit Montag geltenden Neuregelungen ihren Betrieb wieder aufnehmen können, ist das sicherlich eine Erleichterung. Aber ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger: So schön ein Besuch im Tierpark oder im Museum auch ist, haben die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nach wie vor oberste Priorität. Nur wenn wir hier alle an einem Strang ziehen, können wir langsam, Schritt für Schritt wieder ein möglichst normales Leben führen.“

Vor allem im Hinblick auf die Spielplätze verdeutlicht der Minister: „Ich finde es absolut wichtig, dass wir unseren Kindern das Spielen an der frischen Luft wieder ermöglichen. Eins ist dabei ganz wichtig: Dass die Eltern Verantwortung übernehmen und ihrerseits Abstand halten. Ich habe großes Vertrauen, dass alle wissen, worum es jetzt geht und das so umsetzen. Öffnung und verantwortliches Verhalten müssen Hand in Hand gehen.“ Spielplätze dürfen in Nordrhein-Westfalen ab Donnerstag wieder genutzt werden. Hier gelten für Begleitpersonen die bekannten Abstandsregeln von 1,5 Metern.

Die neuen Regelungen
Im Einzelnen ist vorgesehen, dass Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks und Zoologische Gärten seit Montag wieder öffnen dürfen. Das gilt auch für Garten- und Landschaftsparks wie etwa die Landesgartenschau in Kamp-Lintfort. Freizeitparks bleiben dagegen vorläufig weiter geschlossen. Voraussetzung für die Öffnungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen. In Museen, Kunstausstellungen sowie Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten der Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten und der Landesgartenschau ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Außerdem ist die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern auf eine Person pro zehn Quadratmeter der Besucherflächen beschränkt. Friseure sowie die medizinische und kosmetische Fußpflege können ebenfalls seit Montag unter Hygieneauflagen wieder tätig werden.

Folgende Bildungsangebote dürfen stattfinden, sofern Hygienemaßnahmen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sind:
•    Volkshochschulen
•    Musikschulen
•    Sonstige öffentliche, behördliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen
•    Berufsaus-, -fort und -weiterbildungen sowie das zugehörige Prüfungswesen

Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres mit wenigen Ausnahmen untersagt. Zulässig sind nur Versammlungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen sowie Versammlungen gesetzlich vorgesehener Gremien von beispielweise Institutionen oder Vereinen.
Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August komplett untersagt. Darunter fallen beispielsweise Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte sowie Kirmesveranstaltungen, (Musik)Festivals sowie Schützen- oder Weinfeste.

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung ist hier abrufbar.

Coronaschutzverordnung in der ab 4. Mai gültigen Fassung

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus
 

Hygiene- und Infektionsschutzstandards

Aktualisierung der CoronaSchVO, Verlängerung der CoronaBetrVO und der CoronaEinreiseVO mit Inkrafttreten am 4. Mai 2020